Auslandsrente

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In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz gilt das Europäische Gemeinschaftsrecht. Außerdem hat Deutschland mit vielen Staaten sogenannte

Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Alle anderen Staaten bezeichnet man als vertragsloses Ausland. Singapur gehört zu den Ländern, mit dem Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Grundsätzlich werden die Renten aus der Deutschen Rentenversicherung auch ins Ausland gezahlt. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. 

Bei einem deutschen bzw. oder durch Sozialversicherungsabkommen gleichgestellten ausländischen Rentner hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie davon ab, welche Art von Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Bestimmte Versicherungszeiten, die sogenannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz.

Außerdem kann die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland umzieht. Das ist der Fall, wenn die Rente nicht allein aufgrund des Gesundheitszustandes gezahlt wird, sondern auch wegen der Situation auf dem deutschen Arbeitsmarkt (sogenannte Arbeitsmarktrenten). Unter Umständen kann eine solche Rente auch nur dann gezahlt werden, wenn der Rentenanspruch schon während des Aufenthalts in Deutschland bestanden hat.

Nimmt ein Rentner seinen Wohnsitz im vertragslosen Ausland, endet somit auch die Pflichtversicherung in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung. Auch eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht möglich. Es sollte daher rechtzeitig geprüft werden, welche Möglichkeiten des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes ein Rentner in Singapur haben kann.

Weitere Informationen beim Aufenthalt im vertragslosen Ausland erhalten Sie aus unserer herunterladbaren Informationsbroschüre  Arbeiten in Deutschland und im vertragslosen Ausland