Ausschlagung einer Erbschaft
Gemäß § 1945 BGB muss die Ausschlagung einer Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht - entweder dort zur Unterschrift oder durch öffentlich beglaubigte Form durch die Botschaft - erfolgen.
Die Frist hierfür beträgt sechs Monate, wenn der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland lebt.
Sollten Sie eine Erbschaft ausschlagen wollen, kontaktieren Sie bitte die Botschaft per E-Mail an sing%27%diplo%27%de,consul .
Zur Unterschriftsbeglaubigung müssen Sie persönlich unter Vorlage Ihres gültigen Reisepasses und der Gebühr in Höhe von ca. 30 SGD in bar während der Öffnungszeiten (Montag-Freitag 8.30-12.30 a.m.) vorsprechen.
Sollten Sie Kinder haben, für die die Erbschaft ebenfalls vorbeugend ausgeschlagen werden sollen/müssen, muss Ihr Ehepartner oder Sorgerechtsteilhaber ebenfalls persönlich erscheinen.