Adoptionen in Singapur

Auf deutscher Seite ist für Auskünfte zu Adoptionen im Ausland die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BZAA) zuständig. Bitte lesen Sie die ausführlichen Informationen auf der Webseite der BZAA (siehe Link unten).

Auf singapurischer Seite ist Family Services Division des Ministry of Community Development, Youth and Sports federführend. Webseite:
http://www.mcys.gov.sg

Die Botschaft ist in den Adoptionsprozess nicht involviert. Bitte lesen Sie diesbezüglich auch das Merkblatt der Deutschen Botschaft zu Adoptionen in Singapur (siehe unten). 

Bitte beachten Sie:

Gem. § 6 StAG erwerben ausländische Adoptivkinder nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es sich mindestens um eine "starke" Adoption handelt. Ob dies zutrifft, wird von den deutschen Behörden / Gerichten entschieden. Daher kann die deutsche Botschaft erst einen Reisepass ausstellen, wenn Sie entweder einen Staatsangehörigkeitsausweis für das Kind oder eine gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Adoption vorlegen (Zeitrahmen für beide ca. 9 Monate). Botschaft rät zum freiwilligen Anerkennungsverfahren, da dieses zu einem unbefristeten Bescheid führt.

Für die gerichtliche Anerkennung ausländischer Adoptionen, sind die Abt. 51-54 des Amtsgerichts Schöneberg, Grunewaldstr. 66/67, 10823 Berlin, zuständig, wenn der Annehmende (und das Kind) zur Zeit noch im Ausland leben.