Erstattung der Mehrwertsteuer bei Ausfuhr
Grundsatz: Die Lieferung eines Gegenstandes ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich um eine Ausfuhrlieferung handelt. Im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt diese vor, wenn der Abnehmer seinen Wohnort außerhalb der EU hat und der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird.
Regelfall: Sie haben Ihren Wohnsitz in Singapur, kaufen Ware in Deutschland ein und führen diese Ware kurz danach in Ihrem Reisegepäck nach Singapur aus.
Verfahren: Beim Kauf der Ware in Deutschland lassen Sie einen Ausfuhrkassenzettel im Geschäft ausstellen. Bei der Ausreise müssen Sie die Ware, den Ausfuhrkassenzettel und Ihren Reisepass, in welchem Singapur als Wohnort eingetragen ist, bei der dafür zuständigen Grenzzollstelle (i.d.R. Zoll am Abflug-Flughafen) vorlegen. Die Grenzzollstelle bestätigt das Datum der Ausfuhr und den ausländischen Wohnsitz (aufgrund der Eintragung im Reisepass) auf dem Ausfuhrkassenzettel.
Bitte beachten Sie: Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Botschaft in Singapur die Ausfuhr bestätigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die Ausfuhr eindeutig nachgewiesen wird (Präsentation der Ware in der Botschaft) und Sie die Einhaltung der o.a. Dreimonatsfrist durch geeignete Unterlagen glaubhaft machen.
Anschließend reichen Sie die Belege beim Geschäft in Deutschland ein. Diesem Geschäft (nicht Ihnen) wird die Steuerbefreiung gewährt. Das Geschäft kann die dadurch entstehende Steuerentlastung im Wege einer Mehrwertsteuerrückerstattung an Sie weitergeben. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
Besondere Hinweise: Sie müssen bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware ein ausländischer Abnehmer sein. Bei einem Wohnortwechsel nach Singapur wird der ausländische Wohnort frühestens mit der tatsächlichen Ausreise begründet. Eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht.
Gebühren: Die Erteilung von Ausfuhrbescheinigungen bei der EU-Grenzzollstelle ist gebührenfrei. Die Botschaft ist verpflichtet, für die Erteilung von Ausfuhrbescheinigungen einmalig für alle gleichzeitig vorgelegten Anträge eine Gebühr in Höhe von 20,-- EUR zu erheben.
Bei Rückfragen können Sie auch gerne an das Konsularteam der Botschaft wenden (Tel.: 6533 6002).